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Schreckgespenst "Abmahnung" im Wandel |
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Im Juli 2001 legten Prof. Dr. Dr.h.c.mult. Gerhard Schricker und Dr. Frauke Henning-Bodewig die Rechtsvergleichende Untersuchung vor, die sie im Auftrag des Bundesministerium der Justiz als Vorbereitung zur UWG-Reform erstellt hatten. Die Arbeitsgruppe, die das neue UWG formulieren sollte, erfuhr daraus: „Auch das Problem der missbräuchlichen Abmahnungen scheint ein typisch deutsches zu sein. Da die meisten Mitgliedstaaten der Abmahnung keine vergleichbare Bedeutung einräumen, insbesondere die Kosten dieser nicht geltend gemacht werden können, gibt es selbst in Ländern mit ähnlich weiter Aktivlegitimation keinen Anreiz zur Verfolgung von Bagatellverstößen" (S. 207, 208). Und: „Die wirtschaftlichen Nachteile treffen weithin die Kleingewerbetreibenden, die sich zumeist den juristischen Rat im Abmahnwesen nicht zu leisten vermögen" (S. 43). Quelle: „Elemente einer Harmonisierung des Rechts des unlauteren Wettbewerbs in der Europäischen Union“
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Die Abmahnung als Sanktionsmittel im UWG |
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Die Abmahnung wird zwar seit zig Jahren bei Wettbewerbsstreitigkeiten praktiziert, doch der Begriff selbst erscheint erstmals im UWG von Juli 2004. Im Referentenentwurf steht: „Die Abmahnung ist ein Mittel zur außergerichtlichen Streitbeilegung in Wettbewerbssachen, das sich in der Praxis ungefähr seit dem Jahre 1960 entwickelt hat und durch das heute der größte Teil der Wettbewerbsstreitigkeiten erledigt wird. Man versteht hierunter die Mitteilung eines Anspruchsberechtigten an einen Verletzer, dass er sich durch eine genau bezeichnete Handlung wettbewerbswidrig verhalten habe, verbunden mit der Aufforderung, dieses Verhalten in Zukunft zu unterlassen und binnen einer bestimmten Frist eine strafbewehrte Unterwerfungserklärung abzugeben. Kommt der Abgemahnte dieser Aufforderung nach, so hat sich der Streit außergerichtlich erledigt, da der abmahnende Teil durch eine Unterwerfungserklärung des Verletzers wirksam gegen eine Wiederholung des fraglichen Wettbewerbsverstoßes geschützt ist. Durch das Erfordernis des Sollens wird klargestellt, dass keine echte Rechtspflicht zur Abmahnung besteht. Wird eine mögliche und zumutbare Abmahnung unterlassen, riskiert der Kläger jedoch, dass er die Kosten zu tragen hat, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt (vgl. § 93 ZPO).“
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Missbräuchliche Abmahnung verliert an Attraktivitä |
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Der missbäuchlichen Abmahnung haben die Väter des neuen UWG einen Riegel vorgeschoben: „Durch die Normierung der Kostentragungspflicht des Zuwiderhandelnden wird die Rechtsprechung nachvollzogen, die über die Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag einen Aufwendungsersatzanspruch des Abmahnenden hergeleitet hat. Der Aufwendungsersatzanspruch besteht indes nur bei berechtigten Abmahnungen. Er umfasst nur die erforderlichen Aufwendungen, wozu nicht in jedem Fall die Kosten der Einschaltung eines Rechtsanwalts gehören.“
Die UWG-Arbeitsgemeinschaft hat also aus der Rechtsprechung der jüngsten Zeit die Einschränkung ins Gesetz transportiert, wonach sich Abmahnen ausschließlich zur Kostenproduktion nicht mehr lohnen wird.
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