AGB im Wandel durch die Rechtsprechung

Im neuen BGB bekommt der Unternehmer zwar bestimmte Klauselverbote aufgelistet, doch nicht alle sind wirklich konkret. Der Gesetzgeber hat in § 308 BGB ausdrücklich der Rechtsprechung eine eigene Wertungsmöglichkeit (Auslegemöglichkeit) eingeräumt, im Gegensatz zu § 309 BGB.

Der Weg über die Rechtsprechung beginnt in aller Regel damit, dass - von dazu Berechtigten - gemäß UKlaG ein Unterlassungsanspruch mit einer Abmahnung gegenüber dem AGB-Verwender geltend gemacht wird.

Besonders hervor getan hat sich nach Beobachtungen der Forschungsstelle Abmahnwelle e.V. die Wettbewerbszentrale mit zahlreichen AGB-Abmahnungen. Dies sicher nicht zuletzt deshalb, weil sie sich – anders als ihre Schwesterorganisation in Österreich – einen schlechten Charakterzug mancher User zunutze macht und sie als „Service“ per „Petzformular“ online zum Denunzieren einlädt.

Die unterschiedliche Informationsbereitschaft ist deutlich erkennbar zwischen den Schwesterorganisationen:
Österreich - Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb http://www.schutzverband.at
Deutschland - Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. http://www.wettbewerbszentrale.de

Wer einem Unternehmer die AGB aufsetzt, besorgt eine fremde Rechtsangelegenheit und braucht dazu lt. § 1 Rechtsberatungsgesetz eine behördliche Genehmigung. Daher kommen dafür nur Rechtsanwälte in Frage.

Laut § 1 UKlaG dürfen aber AGB gegenüber Verbrauchern, die gegen die AGB-Bestimmungen im BGB verstoßen, weder verwendet noch empfohlen werden.
Daher tun sich Freiberufler und Kleingewerbetreibende schwer, kostenlose Muster-AGB im Internet zu finden. Sie schreiben bei den „Großen ab, ohne zu bedenken, dass die „Großen“ sich Abmahnungen leisten können, falls es überhaupt dazu kommt. Denn bekanntlich suchen sich die Abmahner ihr Gegenüber sehr gut aus. Nur wenige riskieren, große Firmen abzumahnen, die sich den Gerichtsweg zur Abwehr leisten können. Doch erst die Rechtsprechung kann klären, wie die Verwendung durch den Gesetzgeber von "unangemessen", "hinreichend", "zumutbar" und "besonders" in der Praxis zu verstehen sind.

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