|
 |
 |
 |
 |
 |
Eine Schwalbe macht noch keinen Sommer |
 |
|
Erfahrungsgemäß wird diese Art von Texten gar nicht so sehr von denjenigen zur Kenntnis genommen, die sie betreffen. Daher sei den anderen, also denjenigen, denen diese Dokumentation als willkommene Goldgrube für neue Abmahnaktivitäten erscheint, gleich auch nahe gelegt:
1. Zwar lassen sich per copy & paste anhand der hier aufgeführten strittigen Klauseln Hunderte AGB per Suchmaschine im Internet ausfindig machen. Aber eine Klausel an sich muss noch lange kein Grund für eine Abmahnung sein. Das würde nicht einmal die Wettbewerbszentrale tun.
2. Gerade weil sich mit dieser Dokumentation per Suchmaschinen im Internet leicht AGB mit solch strittigen Klauseln finden lassen, wird sich die Einschaltung eines Anwaltes schwerlich als notwendig verkaufen lassen, da auch die juristischen Begründungen zu den strittigen Klauseln in der Dokumentation mitgeliefert werden.
3. Wer auf diese Weise versucht, in Serie abzumahnen, muss fürchten, dass ihm sogar berechtigte Unterlassungsansprüche abgesprochen werden und reichlich Kosten auf ihn zu kommen. (z.B. AG Ahrensburg, AZ: 41 C 65/02, vom 01.10.2002)
4. Wer daher ohne Anwalt selbst abmahnt, muss schon sehr gut die finanziellen Aufwendungen belegen, die er fordert. Sie werden 20 Euro kaum übersteigen können (z.B. AG München, AZ: 244 C 28819/03, vom 18. März 04) Teure Arbeitszeit und dergleichen gehören jedenfalls nicht dazu. Denn die Abmahnung ist – falls man kein Anwalt ist, nicht Bestandteil einer beruflichen oder gewerblichen Betätigung. Selbst von Anwälten wird zuweilen verlangt, als normal sterbliche Privatperson und nicht ausschließlich als Anwalt zu reagieren (z.B. AG Hamburg-Altona, AZ: 319 C 446/01, vom 31. Oktober 2001)
5. Wer sich durch kostenloses Abmahnen unverdächtig zu machen versucht, muss mit Richtern rechnen, die ihn durchschauen. Denn sie können die Vermutung hegen, dass es vielmehr um die lukrativere Verletzung des Vertragsstrafeversprechens geht (z.B. Kammergericht Berlin, AZ: 5 U 285/03, vom 21.05.2004).
6. Und wer meint, es genüge heute noch, einfach einen Online-Shop zu installieren, um als Mitbewerber abmahnend auftreten zu können, wird ebenfalls eines Besseren belehrt (z.B. LG Bad Kreuznach, AZ: 5 0 79/04, vom 28.10.2004).
Allen anderen Leserinnen und Lesern aber soll diese Dokumentation eine Hilfe sein, die eigenen AGB mit dem 1. Kapitel zu bereinigen und mit dem 2. Kapitel den gesetzlich vorgeschriebenen Verbraucher-Informationspflichten korrekt nachzukommen.
Sie werden sich mit Hilfe dieser Dokumentation allerdings zum Schluss kein „Unbedenklichkeitszeugnis“ ausstellen können. Die absolute Sicherheit gibt es nie. Auch wer so umfangreich abmahnt, wie die Wettbewerbszentrale, hat übrigens weder die Pflicht, noch das Recht dazu (z.B. BGH, AZ: VIII ZR 93/94, vom 15.02.95), Unbedenklichkeitszeugnisse auszustellen. Deshalb steht in den Abmahnungen in aller Regel auch, dass Klauseln, die nicht abgemahnt wurden, deshalb nicht automatisch richtig zu sein brauchen.
Und: nicht berücksichtig werden kann in solch einer Dokumentation, dass Unternehmer je nach Branche weiteren Gesetzen bei der Angebotsgestaltung nachkommen müssen.
Die Sicherheit, niemals abgemahnt zu werden, gibt es nicht. Es lässt sich aber die Sicherheit erhöhen, dass die Abmahnung eher unberechtigt sein wird, indem man sein Angebot von einem fachkundigen Anwalt abschließend überprüfen lässt. Zwar waren unter den ausgewerteten Abmahnungen auch einige AGB dabei, die von Anwälten erstellt worden waren, doch nun sind hier ja die Strittigen Klauseln aufgeführt.
|
 |
 |
|
 |
|
Forschung zurück| weiter I. Strittige Klauseln
|
 |
 |
|
Druckbare Version
|
|
 |