Gefahrübergang bei Versand zum Verbraucher

Im Fernabsatzbereich trägt der Unternehmer immer die Gefahr für den Versand.
Einzige Ausnahme herrscht auf ebay (Urteil LG Berlin AZ 18 O 117/03 vom 01.10.2003)


BGB § 446 Gefahr- und Lastenübergang

Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Von der Übergabe an gebühren dem Käufer die Nutzungen und trägt er die Lasten der Sache. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.  


Strittige Klauseln:

"Die Gefahr geht mit Absendung der Ware durch den Händler auf den Käufer über."

"Die Versendung erfolgt auf eigene Gefahr des Käufers. Bei allen Lieferungen geht die Gefahr mit der Bereitstellung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Käufer über. Dies gilt auch für Teillieferungen und dann wenn eine frachtfreie Lieferung vereinbart ist."



Dazu die WZ:

Gemäß § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB trägt die Gefahr der Unternehmer. Im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs geht die Gefahr erst über, wenn der Verbraucher den Besitz der gekauften Sache erlangt. Die Klausel enthält keine entsprechende Vorschrift über den Gefahrübergang im Falle des Verbrauchsgüterkaufs. Nach § 474 Abs. 2 BGB gilt die Vorschrift des § 447 BGB über den Gefahrübergang nicht im Falle des Verbrauchsgüterkaufs. Der Gefahrübergang wird gesetzlich geregelt nach § 446 BGB, auch für den Fall des Versendungskaufs. Nach § 475 Abs. 1 BGB handelt es sich um eine zwingende Vorschrift im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs. Da dieses zwingende Verbraucherschutzrecht vorliegend nicht beachtet wird, liegt eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers vor (§ 307 Abs. 1 BGB).









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2 Widerrufsrechtsausübung und Gefahrübergang
Wer trägt wann die Gefahr?