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Wer die Garantie meint, darf nicht von der Mängelhaftung (früher Gewährleistung) sprechen. Und Floskeln wie "oder ähnliches" haben in ABG nichts zu suchen.
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BGB § 309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit |
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Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam (...) 9. b) (Mängel) eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen ...
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BGB § 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufv. |
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(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach und Rechtsmängeln zu verschaffen. (2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
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BGB § 435 Rechtsmangel |
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Die Sache ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können. (...).
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Strittige Klausel |
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"Die Garantie erstreckt sich auf Material- und Verarbeitungsfehler ab Werk. Von der Garantie ausgeschlossen sind Schäden, die durch Verschleiß, Überlastung, Unfall, Stürze, Wettkampf-Einsatz oder ähnliches entstanden sind." (aus AGB für Bekleidung im Radsport)
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Dazu die WZ: |
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Die Klausel ist schon intransparent im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB und unwirksam. Sie vermischen unter der Rubrik "Gewährleistung" Garantieansprüche mit Gewährleistungsansprüchen. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass der Verbraucher unter Garantie die gesetzliche Gewährleistung versteht. Soweit Sie die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche meinen, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Gewährleistung nicht nur auf Sachmängel, sondern auch auf Rechtsmängel erstreckt (§ 433 BGB). Des weiteren regeln Sie Umstände, die die Gewährleistungsrechte ausschließen - so heißt es unter anderem "oder ähnliches". Auch insoweit ist die Klausel intransparent, da Sie hierunter im Zweifelsfall eine Vielzahl bisher nicht definierter Ursachen fassen können.
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Strittige Klausel: |
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"Die Gewährleistung erlischt, wenn der Kunde die gelieferte Ware verändert."
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Dazu die WZ: |
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Auch hierbei handelt es sich um einen unzulässigen Gewährleistungsauschluß, da nicht grundsätzlich davon auszugehen ist, dass sämtliche denkbaren Mängel auf der Veränderung der Ware beruhen können. So kann sich allenfalls der Umstand der Veränderung der Ware auf bestimmte Mängel beziehen, die eine Ursache in dieser Veränderung finden. Die Klausel ist daher ebenfalls unwirksam nach § 307 BGB.
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Haftungsausschluss zurück| weiter 2 Garantie versus Mängelhaftung
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Druckbare Version
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Stolpersteine zur Mängelhaftung 2 Garantie versus Mängelhaftung
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