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Garantie ist kein Synonym für Gewährleistung |
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Wer die freiwillige Garantie anspricht, muss den Verbraucher dann auch auf die gesetzliche Mängelhaftung hin weisen. Wer keine Garantie geben kann, sollte sie dann auch nicht in den AGB nennen. Sonst entsteht der Eindruck, man wolle der Gewährleistung auch nicht nachkommen.
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BGB § 309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit |
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Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam ( ) 9. b) (Mängel) eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen ...
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BGB § 477 Sonderbestimmungen für Garantien |
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(1) Eine Garantieerklärung ( 443) muss einfach und verständlich abgefasst sein. Sie muss enthalten 1. den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden und 2. den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers.
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BGB § 443 Beschaffenheits- u. Haltbarkeitsgarantie |
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(1) Übernimmt der Verkäufer oder ein Dritter eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder dafür, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält (Haltbarkeitsgarantie), so stehen dem Käufer im Garantiefall unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus der Garantie zu den in der Garantieerklärung und der einschlägigen Werbung angegebenen Bedingungen gegenüber demjenigen zu, der die Garantie eingeräumt hat.
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Strittige Klausel: |
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"bei Neugeräten wird ausdrücklich darauf hingewiesen, hierbei gelten die Garantiebedingungen des Herstellers bzw. unserer Lieferanten (zum Teil 6-24 Monate)".
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Dazu die WZ: |
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Mit dieser Klausel verweisen Sie die Verbraucher auf die Garantiebedingungen des Herstellers. Die Klausel ist geeignet, die Verbraucher davon abzuhalten, ihre gesetzlichen Gewährleistungsrechte Ihnen gegenüber geltend zu machen. Nach § 477 Nr. 1 BGB müssen Verbraucher bei Abgabe einer Garantieerklärung auch gleichzeitig über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte unterrichtet werden. Diese Grundsätze gelten auch für den Fall, dass in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die Garantie der Hersteller verwiesen wird. Die Klausel ist intransparent nach § 307 Abs. 1 BGB.
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Strittige Klausel: |
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"Der Artikel wird "so wie er ist" von Privat verkauft, dies bedeutet: mit der Abgabe eines Gebotes erklären Sie sich ausdrücklich damit einverstanden, auf die Ihnen gesetzlich zustehende Garantie bei Gebrauchtwaren völlig zu verzichten. Bieten Sie nicht, wenn Sie mit diesen Regeln nicht einverstanden sind. Wundern Sie sich bitte nicht über diesen Disclaimer, aber er wird schon in kurzer Zeit so oder ähnlich bei jedem ebay-Angebot stehen!"
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Dazu die WZ: |
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Mit dieser Klausel schneiden Sie gesetzliche Gewährleistungsrechte ab, die grundsätzlich den Verbrauchern zustehen. Nach § 475 BGB ist es unzulässig, mit Verbrauchern Vereinbarungen dahin gehend zu treffen, die geeignet sind, deren gesetzliche Gewährleistungsrechte abzuschneiden. Die Klausel ist unwirksam nach § 307 Abs. 1. BGB.
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1 Umfang der Mängelhaftung zurück| weiter 3 Abweichungen von der Mängelhaftung
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Druckbare Version
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1 Umfang der Mängelhaftung 3 Abweichungen von der Mängelhaftung
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