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Gefahrübergang bei Ausübung des Rückgaberechts |
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Im Fernabsatzbereich kann dem Verbraucher für "bewegliche Sachen" (also nicht für Dienstleistungen) statt des Widerrufsrechts auch das Rückgaberecht eingeräumt werden.
Der Verbraucher ist bei der Ausübung dieses Rechts gesetzlich zur Rücksendung verpflichtet. Aber der Unternehmer trägt auch hier Kosten und Gefahr für diesen Rückversand.
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BGB § 312d Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fern.. |
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(1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden.
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BGB § 356 Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen |
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(2) Das Rückgaberecht kann innerhalb der Widerrufsfrist, die jedoch nicht vor Erhalt der Sache beginnt, und nur durch Rücksendung der Sache oder, wenn die Sache nicht als Paket versandt werden kann, durch Rücknahmeverlangen ausgeübt werden. § 355 Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
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BGB §357 Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückg. |
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(2) Der Verbraucher ist bei Ausübung des Widerrufsrechts zur Rücksendung verpflichtet, wenn die Sache durch Paket versandt werden kann. Kosten und Gefahr der Rücksendung trägt bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer. Wenn ein Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 Satz 1 besteht, dürfen dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.
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Strittige Klauseln: |
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"Bei der Rückgabe trägt der Käufer das Versandrisiko"
"Zu Ihrer Sicherheit empfehlen wir den Versand als versichertes Paket. Bis zum Eintreffen der Ware bei uns, Firma YXZ, Adresse, übernehmen wir keine Haftung für die Sendung."
"Versandgefahr - Warenrücksendungen sind nur nach vorheriger Vereinbarung mit uns und unter Anerkennung und Bezahlung einer Rücknahmegebühr möglich."
"Wir garantieren Ihr Rückgaberecht. Eine Rücksendung muss frei an uns erfolgen. Bereits bezahlte Beträge und die Kosten für die Rücksendung werden gutgeschrieben - auf Wunsch überwiesen."
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Dazu die WZ: |
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Die Vorschrift widerspricht den gesetzlichen Regelungen über das Widerrufs- bzw. Rücknahmerecht nach §§ 355, 356 BGB, welches zwingend gegenüber Verbrauchern einzuräumen ist. Nach § 357 Abs. 2 BGB hat der Unternehmer bei Ausübung des zweiwöchigen Widerrufs- bzw. Rückgaberechts die Kosten und Gefahr der Rücksendung zu tragen. Die Klausel ist somit unzulässig, da sie die Verbraucher unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 BGB). Eine Vorschusspflicht widerspricht dem Zweck des Rückgaberechts, ohne Hürden und Hindernisse durch den Verbraucher ausgeübt zu werden. Jedenfalls verstößt die genannte Klausel unter dem Gesichtspunkt des Transparenzgebotes gegen § 307 BGB.
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2 Widerrufsrechtsausübung und Gefahrübergang zurück| weiter Rückgabefrist
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Druckbare Version
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2 Widerrufsrechtsausübung und Gefahrübergang
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