Mängelhaftung - Ausschluss oder Verweis auf Dritte
Der Händler selbst ist zur Mängelhaftung dem Verbraucher gegenüber verpflichtet und kann den Schwarzen Peter nicht einfach anderen zuschieben. Das Recht des Verbrauchers (Vertragspartner des Verwenders) darf nicht mit "Enthaftungsklauseln" eingeschränkt werden
BGB § 309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam (... ) 9. b) (Mängel) eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen aa) (Ausschluss und Verweisung auf Dritte) die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden
Strittige Klausel:
"Für Schäden, die nachweislich an Ihrem Drucker durch die Verwendung von der Firma XYZ vertriebenen kompatiblen Tintenpatronen entstehen, haftet der Tintenhersteller."
Dazu die WZ:
Dieser Gewährleistungsausschluss ist jedoch nicht statthaft (§ 309 Ziffer 8 b aa BGB)
Strittige Klausel:
"Von einer Gewährleistung sind ausgeschlossen: Glühbirnen und Leuchtstoffröhren."
Dazu die WZ:
Dieser Gewährleistungsausschluss ist nicht statthaft (§ 309 Ziff. 8 b aa BGB).