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Mängelhaftung - Rücksendekosten bei Nacherfüllung |
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Im Rahmen der Mängelhaftung trägt der Unternehmer die zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten.
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BGB § 309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit |
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Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam (...) 9. b) (Mängel) cc) (Aufwendungen bei Nacherfüllung) die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen;
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BGB § 439 Nacherfüllung |
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(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
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BGB § 475 Abweichende Vereinbarungen |
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(1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis § 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
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Strittige Klauseln: |
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"Der Käufer ist bei Reklamationen verpflichtet, die beanstandeten Produkte, auf eigene Kosten an die Firma xyz zurück zu senden""Der reklamierte Artikel muss ausreichend frankiert eingeschickt werden."
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Dazu die WZ: |
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Nach dieser Klausel muss der Kunde im Falle eines Mangels grundsätzlich die Rückgabe der Ware selbst veranlassen und sämtliche mit dem Gewährleistungsfall zusammenhängende Rücksendungs- und Verpackungskosten tragen. Diese Vorschrift verstößt gegen § 439 Abs. 2 BGB. Nach dieser Norm hat der Verkäufer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Es handelt sich bei dieser Vorschrift um zwingendes Verbraucherschutzrecht, von welchem nach Maßgabe des § 475 Abs. 1 BGB nicht abgewichen werden kann. Die Klausel ist unzulässig nach § 309 Ziff. 8 b cc. BGB.
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4 Enthaftung von der Mängelhaftung zurück| weiter 6 Nacherfüllung bei Mängelhaftung
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Druckbare Version
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6 Nacherfüllung bei Mängelhaftung Stolpersteine zur Mängelhaftung
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