Mängelhaftung - Nacherfüllung

Nicht versuchen, den Kunden zu überrumpeln, und sei es auch nur, dass man einige Möglichkeiten aufzählt und andere "verschluckt".



BGB § 439 Nacherfüllung

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. (2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. (3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt. (4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der 346 bis 348 verlangen.  


Strittige Klausel:

"Der Händler hat während der Gewährleistungspflicht das Recht auf kostenlose Nachbesserung. Ein teilweiser oder vollständiger Austausch des Artikels ist zulässig. Werden Mängel innerhalb angemessener Frist nicht behoben, so hat der Käufer Anspruch auf Wandlung oder Minderung. Es gilt § 476 a BGB."



Dazu die WZ:

Die Klausel widerspricht § 439 Abs. 1 BGB, wonach der Kunde nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen kann. § 439 BGB stellt eine zwingende Vorschrift im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs (§ 474 BGB) dar. Nach § 475 Abs. 1 BGB darf von diesen Vorschriften nicht abgewichen werden zum Nachteil des Käufers. Die Beschränkung dieses Wahlrechts in Allgemeinen Geschäftsbedingungen stellt eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher dar und verstößt gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.
Wir weisen darauf hin, dass § 476 a BGB durch die Schuldrechtsmodernisierung aufgehoben wurde. Wir verweisen auf § 439 Abs. 2 BGB.



BGB alt § 476a

Ist an Stelle des Rechts des Käufers auf Wandlung oder Minderung ein Recht auf Nachbesserung vereinbart, so hat der zur Nachbesserung verpflichtete Verkäufer auch die zum Zwecke der Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen. Dies gilt nicht, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Empfängers verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache. 


Tipp: möglichst nie auf der Website, weder im Impressum, noch in den AGB Paragraphen erwähnen. Sie machen es Abmahnern damit nur um so einfacher, falls Sie mal mit dem Aktualisieren zu spät dran sind.







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