Mängelhaftung - fehlgeschlagene Nacherfüllung

Wenn der Gesetzgeber genau vorschreibt, nach wie vielen Versuchen eine Nachbesserung als "fehlgeschlagen" gilt, macht es nicht Sinn, Verbrauchern mehr Versuche unterzujubeln.



BGB § 440 Besondere Bestimmungen für Rücktritt ..

... Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.  


BGB § 439 Nacherfüllung

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.  


Strittige Klausel:

"Bei berechtigter, unverzüglicher Mängelrüge im Gewährleistungsfalle, nehmen wir mangelhafte Ware zurück und liefern einwandfreie Ware. Stattdessen sind wir berechtigt, nachzubessern. Nach dreimaligem Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Käufer Wandlung oder Minderung verlagen."



Dazu die WZ:

Sie weisen den Kunden zwar darauf hin, dass Sie mangelhafte Ware zurücknehmen und einwandfreie Ware liefern. Sie behalten sich aber gleichzeitig durch den Hinweis, dass Sie "stattdessen" berechtigt sind nachzubessern vor, ein Wahlrecht dahingehend auszuüben, ob Sie die Ware neu liefern oder nachbessern. Hier ist grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass nach § 439 Abs. 1 BGB den Käufern zwingend das Wahlrecht einzuräumen ist, zwischen Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Die Klausel widerspricht dieser Vorschrift.
Des weiteren behalten Sie sich vor, gegebenenfalls drei Nachbesserungsversuche durchzuführen bevor Sie dem Käufer das Recht auf Wandlung oder Minderung einräumen. Nach § 440 BGB gilt eine Nachbesserung dann als erfolglos, wenn der zweite Versuch fehlgeschlagen ist.
Dies gilt dann nicht, wenn sich insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen umständen etwas anderes ergibt. Sie vereinbaren grundsätzlich zwei Nachbesserungsversuche und verstoßen somit gegen die obige Vorschrift. Die Klausel benachteiligt Verbraucher insgesamt in unangemessener Weise und verstößt gegen § 307 BGB.







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