Mängelhaftung - Verjährung

Die gesetzliche Verjährungsfrist in der Mängelhaftung darf nicht verkürzt werden.



BGB § 309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam ( ) 9. b) (Mängel) (... ) ff) (Erleichterung der Verjährung) .die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird (...)  


BGB § 437 Rechte des Käufers bei Mängeln

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist, 1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen, 2. (...) 3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.  


BGB § 438 Verjährung der Mängelansprüche

(1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren (...) 3. im Übrigen in zwei Jahren.  


Strittige Klausel:

"Später erkennbare Mängel sind unverzüglich, spätestens 8 Wochen nach Erhalt der Ware mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Sachmängelhaftung der Firma xyz ausgeschlossen."



Dazu die WZ:

Unzulässig ist die Verkürzung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist. Sie beträgt 2 Jahre und kann nicht in dieser Weise verkürzt werden. (§ 309 Ziff. 8 b ff. BGB)



Strittige Klauseln:

"Im Falle offener Mängel müssen diese innerhalb von 10 Tagen nach Entdeckung schriftlich bei uns gemeldet werden, ebenso versteckte Mängel. Anderenfalls entfällt die Gewährleistung für diese Mängel.""Bei Eintreffen hat der Kunde die Ware unverzüglich auf Mängel und Beschaffenheit zu untersuchen. Im Falle offener Mängel müssen diese innerhalb von 10 Tagen nach Entdeckung schriftlich bei uns gemeldet werden, ebenso versteckte Mängel. Anderenfalls entfällt die Gewährleistung für diese Mängel."



Dazu die WZ:

Mit dieser Klausel vereinbart der Händler eine Ausschlussfrist für die Mängelgewährleistung, wenn der Verbraucher diese nicht innerhalb von 10 Tagen ihm gegenüber meldet. Diese Vereinbarung von Ausschlussfristen gegenüber Verbrauchern verstößt gegen § 475 Abs. 1 und Abs. 2 BGB.
Nach dieser Vorschrift dürfen zu Lasten des Verbrauchers keine verjährungsverkürzenden Regelungen getroffen werden. Mit der Klausel vereinbaren Sie sowohl für den Fall von offenen Mängeln als auch für verdeckte Mängel eine Verjährungsverkürzung dahingehend, dass die Gewährleistungsrechte nach §§ 437, 439 bis 443 BGB bei nicht fristgerechter Anzeige der Mängel grundsätzlich entfallen.
Da es sich hier um eine zwingende Verbraucherschutznorm handelt, ist die Vereinbarung unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB.







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