Mängelhaftung - Ausschlussfrist

Eine "unverzügliche Untersuchungs- und Rügepflicht" darf nur in ABG zwischen Unternehmern formuliert werden. Da nicht alle dem Käufer gegenüber zu verantwortenden Mängel sofort erkennbar sind, steht dem Käufer die volle Verjährungszeit (zwei Jahre) zu, um zu reklamieren. Eine auch noch ausdrückliche "Ausschlussfrist" sollte also tunlichst nicht in AGB gegenüber Verbrauchern formuliert werden.


BGB § 309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam 9. b) (Mängel) ( ) ee) (Ausschlussfrist für Mängelanzeige) der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist ff) (Erleichterung der Verjährung) die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird (...)  


Strittige Klausel:

"Reklamationen, die über den Zeitraum von 14 Tagen hinausgehen, können nicht berücksichtigt werden."



Dazu die WZ:

Die Ausschlussfrist von 14 Tagen erfasst neben offensichtlichen auch versteckte Mängel. Für diese kann jedoch eine solche Ausschlussfrist nicht wirksam vereinbart werden (§ 309 Ziffer 8 b ee BGB)

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