Mängelhaftung - Abweichungen

Gesetzlich festgelegte Gewährleistungsfristen dürfen in AGB nicht unterschritten werden. Die Fristen beginnen erst ab Übergabe der Ware, nicht ab Rechnungs- oder Lieferdatum o.ä.



BGB § 437 Rechte des Käufers bei Mängeln

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist, 1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen, 2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und 3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.  


BGB § 475 Abweichende Vereinbarungen

(1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis § 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. (2) Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Sachen von weniger als einem Jahr führt.  


Strittige Klausel:

"Grundsätzlich gewährt die Firma eine Funktionsgarantie von 7 Tagen auf Secondhand-Ware. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum."



Dazu die WZ:

Nach § 475 Abs. 2 BGB müssen Sie gegenüber Letztverbrauchern bei dem Verkauf von gebrauchten Waren eine Verjährungsfrist von einem Jahr für die Mängelgewährleistung einräumen. Im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs handelt es sich um eine zwingende Vorschrift von der nach § 475 Abs. 1 BGB nicht abgewichen werden darf. Die Klausel beeinträchtigt Verbraucher in ihren zwingenden Verbraucherschutzrechten und ist unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB.
Des weiteren ist zu beanstanden, dass die Verjährungsfrist für die Gewährleistungsrechte erst mit Übergabe an den Verbraucher zu laufen beginnen.



Strittige Klausel:

"Bei Reklamationen muss das Kaufdatum mit einer Rechnung nachgewiesen werden."



Dazu die WZ:

Diese Klausel führt zu einem Gewährleistungsausschluss, da die Reklamationen grundsätzlich von der Vorlage der Rechnung abhängig gemacht werden. Sollte die Rechnung nicht vorgelegt werden, aus der sich das Kaufdatum ergibt, entfallen schlimmstenfalls sämtliche Gewährleistungsrechte. Da es durchaus mehrere Möglichkeiten gibt, den Kauf nachzuweisen und nachzuprüfen, beeinträchtigt diese Klausel in unangemessener Weise Verbraucher in ihren gesetzlichen Rechten und ist unwirksam nach § 307 BGB.



Strittige Klauseln:

"Im Falle einer Mängelrüge hat der Kunde das entsprechende Gerät unter Beachtung unserer Allgemeinen Servicebedingungen in der Originalverpackung an uns zu übermitteln."



Dazu die WZ:

Sie verlangen von den Verbrauchern, dass sie die Geräte im Falle einer Mängelrüge in der Originalverpackung an Sie übermitteln. Damit begrenzen Sie die Möglichkeit der Ausübung der Gewährleistungsrechte in unangemessener Weise und verstoßen wiederum gegen § 307 Abs. 1 BGB. Wir verweisen auf 475 Abs. 1 BGB, wonach Gewährleistungsrechte zu Lasten des Verbrauchers grundsätzlich nicht eingeschränkt werden dürfen.







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