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Widerrufs- und Rückgaberecht - Ausnahmenkatalog |
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In die gesetzlich festgelegten Ausnahmen darf nichts zugunsten des Unternehmers hinein interpretiert werden. Beispielsweise lässt sich "Zeitungen und Zeitschriften" nicht auch auf "Bücher" übertragen.
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BGB §312d Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fern... |
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(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat. (4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen 1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde, 2. zur Lieferung von Audio oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind, 3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten, 4. zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen oder 5. die in der Form von Versteigerungen (§ 156) geschlossen werden.
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Strittige Klausel: |
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"Im Rahmen des Rückgaberechtes ist vorgesehen, dass dieses nicht gilt für Kosmetikartikel und Nahrungsergänzungsprodukte."
"Das Rückgaberecht gilt nicht für Waren, die auf Wunsch des Kunden extra beschafft wurden und die Lieferung von Importartikeln."
"Sie haben ein Rückgaberecht für Waren in einwandfreiem Zustand und nicht getragener Schmuck"
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Dazu die WZ: |
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Mit dieser Klausel schränkt man das Rückgaberecht nach § 356 BGB erheblich ein. Grundsätzlich muss nach dieser Vorschrift das Rückgaberecht uneingeschränkt gewährt werden. Der Umstand, dass die Ware benutzt ist, fällt nicht unter den Ausnahmekatalog des § 312 d Abs. 4 BGB. Hiernach entfällt das Widerrufsrecht/Rückgaberecht nur in den vom Gesetzgeber speziell vorgesehenen Fällen. Darüber hinaus ist dieses Recht zwingend zugunsten des Verbrauchers gegeben, wobei auch eine erweiternde Auslegung des Ausnahmekataloges zugunsten des Unternehmers und zulasten des Verbrauchers nicht möglich ist (vgl. OLG Dresden, WRP 2001, 1363). Die verwendete Klausel weicht somit von zwingendem Verbraucherschutzrecht ab und benachteiligt den Verbraucher in unangemessener Weise nach § 307 Abs. 1 BGB.
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Wertminderung zurück| weiter Dienstleistungen und Widerrufsrecht
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Druckbare Version
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Widerrufs- oder Rückgaberecht Dienstleistungen und Widerrufsrecht
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