Widerrufsrecht bei Dienstleistungen

Der Unternehmer muss einen Schritt nach dem anderen tun. Er muss dem Verbraucher sein grundsätzliches Recht einräumen und das Ende der Frist abwarten können. Keinesfalls kann der Unternehmer dem Verbraucher die Erklärung - schon gar nicht pauschal per AGB - abnehmen, dass schon früher mit der Dienstleistung begonnen werden soll.



BGB §312d Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fern..

(1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach 356 eingeräumt werden. (2) ... (3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.  


Strittige Klausel:

"Die Leistungen der Firma erfolgen Verbrauchern gegenüber innerhalb von Sieben Werktagen ab Vertragsabschluß. Ein Rücktrittsrecht für Vertragsabschlüsse im Fernabsatz steht daher nicht zu."



Dazu die WZ:

Grundsätzlich gilt, dass nach § 312d Abs. 1 BGB dem Verbraucher bei Abschluss von Fernabsatzverträgen ein Widerrufs- oder Rückgaberecht einzuräumen ist.
Nach § 312 d Abs. 3 BGB erlischt das Widerrufsrecht bei einer Dienstleistung dann, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher dies selbst veranlasst hat. In diesem Falle muss der Verbraucher in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich darauf hin gewiesen werden.
Die vorliegende Klausel widerspricht somit zwingendem Verbraucherschutzrecht und verstößt gegen § 307 BGB.





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