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bei Verletzungen und Schäden. |
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Bei Haftungsausschlüssen sagt der Gesetzgeber ganz konkret, was nicht erlaubt ist.
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BGB §309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit |
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Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam ( ) 8. (Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden) a) (Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit) ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen. b) (Grobes Verschulden) ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen
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Strittige Klauseln: |
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"Die Firma XYZ haftet nicht für Schäden aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung."
"Wir haften nicht - weder direkt noch indirekt - für Schäden, finanzielle Verluste, Schadensersatzansprüche Dritter etc., die sich aus dem Gebrauch der von uns gelieferten Waren ergeben. Jeglicher Schadensersatz ist ausgeschlossen, es sei denn die Firma hat einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine zugesicherte Eigenschaft nicht eingehalten."
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Dazu die WZ: |
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Nach § 309 Nr. 7 a BGB kann im Falle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit die Haftung wegen einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder einer fahrlässigen Pflichtverletzung des gesetzlichen Vertreters oder des Erfüllungsgehilfen des Verwenders nicht ausgeschlossen oder begrenzt werden. Die Haftung für eigenes fahrlässiges Verhalten des Verwenders der Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann daher nicht ausgeschlossen werden. Für eine vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen kann die Haftung ebenfalls nicht ausgeschlossen werden. Im übrigen dürfen nach § 309 Nr. 7 b BGB weder ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden vorgenommen werden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen.
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Druckbare Version
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