Der Gesetzgeber sagt konkret, was unter "kurzfristig" zu verstehen ist.



BGB §309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam 1. (Kurzfristige Preiserhöhungen) eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden; (..)  


Strittige Klauseln:

"Die Angebote der Firma sind freibleibend und ohne Bindungswirkung. Änderungen von Steuern, Abgaben und Gebühren, auf die von der Firma erbrachten Leistungen können von dieser dem Kunden bzw. Leistungsbezieher jederzeit ab Geltung der Änderung in Rechnung gestellt werden."

"Zur Berechnung kommt der am Tage der Lieferung geltende Preis inkl. Umsatzsteuer."

"Bei Preis- und Kostenerhöhungen zwischen dem Vertragsschluss und dem vereinbarten Liefertermin sind wir berechtigt, eine entsprechende angemessene Preisberichtigung vorzunehmen, sofern zwischen dem Vertragsschluss und dem vereinbarten Liefertermin ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten liegt."



Dazu die WZ:

Die Klausel ist dahin gehend auszulegen, dass Sie auch im Falle eines Vertragsschlusses sich eine jederzeitige Preiserhöhung vorbehalten. Dies wiederspricht § 309 Nr. 1 BGB.
Nach dieser Vorschrift ist eine kurzfristige Preiserhöhung unzulässig. Unter kurzfristig ist zu verstehen, die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss erbracht werden sollen.







Vorbehalte zurück| weiter Leistungsverweigerung


Druckbare Version