Unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers

1. Überprüfung auf Transparenz gem. § 307 BGB

2. Überprüfung, ob verschiedene Auslegungen möglich sind

3. Wahl der kundenfeindlichsten Auslegung gem. § 305c Abs. 2 BGB

4. kundenfeindlichste Auslegung mit den betreffenden gesetzlichen Bestimmungen vergleichen. Verstößt selbst diese Auslegung nicht gegen das Gesetz, dann ist die AGB in Ordnung.

In der Reihenfolge dieser vier Schritte würde ein Richter Ihre einzelnen AGB überprüfen (siehe z.B. Urteil LG München I AZ 12 O 2393/03 vom 14.08.2003). Machen Sie es ihm nach. Werfen Sie raus, was dieser Prüfung nicht stand hält. Und wundern Sie sich nicht, wenn Ihre AGB dabei auf ein absolutes Minimum schrumpfen. Das ist allemal besser, als abgemahnt zu werden, denn:



UKlaG § 1 Unterlassungs- und Widerrufsanspruch ..

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.  


Die WZ rundet häufig in ihren Abmahnungen ihre Kritik an einer ABG-Klausel damit ab, dass die monierte Klausel außerdem gegen BGB § 307 verstoße. Der betreffende Gesetzestext, hatte früher im AGB-Gesetz die Überschrift "Generalklausel". Sie werden auch im weiteren Verlauf beobachten können, dass manche Klausel gleich gegen eine ganze Reihe von Gesetzen verstößt, so dass die WZ kurzerhand nur "mangelnde Transparenz" vorwirft.

Im Zweifel gilt die kundenfeindlichste Auslegung. Ist eine Klausel nicht transparent, wird kontrolliert, ob sie sich unterschiedlich auslegen lässt. Falls ja, dann ist im Verbraucherschutz die kundenfeindlichste Auslegung diejenige, die den Gesetzen standhalten muss. So ist die Anwendung des § 305c Abs. 2 zu verstehen, der früher im AGB-Gesetz die Überschrift "Unklarheitenregel" hatte.



BGB § 307 Inhaltskontrolle

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. 


BGB § 305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.  


Strittige Klauseln:

"Sollten einzelne Teile eines Vertrages oder dieser AGB nichtig, unwirksam oder anfechtbar sein oder werden, oder sollte der Vertrag unvollständig sein, so wird die Gültigkeit und Anwendbarkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt und sind diese so auszulegen bzw. zu ergänzen, dass der beabsichtigte Zweck möglichst erreicht wird. Gleiches gilt für etwaige Vertragslücken."

"Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ungültig sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages gültig. Die Vertragspartner vereinbaren, die ungültige Bestimmung durch eine gültige zu ersetzen, welche wirtschaftlich der Zielsetzung der Vertragspartner am besten entspricht. Das gleiche gilt im Fall einer Lücke."



Dazu die WZ:

Diese salvatorische Klausel, die Ihnen ein einseitiges Bestimmungsrecht dahin gehend einräumt, unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen durch eine Regelung zu ersetzen, deren wirtschaftlicher Erfolg der nicht wirksamen soweit wie möglich entspricht, ist uneingeschränkt unwirksam, wenn sie formularmäßig vereinbart wird. Die Klausel verstößt daher gegen § 307 Abs. 1 BGB, da sie den Partner unangemessen benachteiligt.
Vorstehende Klausel unterläuft den Grundsatz der geltungserhaltenden Reduktion und könnte den Verbraucher von der Geltendmachung seiner Ansprüche abhalten, da er als rechtlich nicht vorgebildeter Durchschnittskunde sich nun selbst Bestimmungen ausdenken muss, die den unwirksamen möglichst nahe kommen. Außerdem entsteh der Eindruck, eine unwirksame Klausel könne durch eine "dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommende Klausel" geheilt werden. Dies ist jedoch nicht möglich (BGB NJW 1985, 623, 627 - Verbandsverfahren). Für den Verbraucher ist überhaupt nicht nachvollziehbar, welche Regelung bei Unwirksamkeit einer bestimmten Klausel gelten soll.



I. Strittige Klauseln zurück| weiter Werbe-Erlaubnis


Druckbare Version