Was auf ebay statt findet, sind keine Versteigerungen im rechtlichen Sinne,
da die Voraussetzungen nach GewO nicht erfüllt werden. Eine Gewähr, dass der Verbraucher den Artikel auch bekommt, hat er noch nicht, denn ebay beschäftigt ja keine behördlich zugelassenen Auktionatoren, welche die Ware entgegen nähmen und für den Händler versteigern und anschließend aushändigen würden.

Der Kaufvertrag kommt also genau so zustande, wie bei normalen Fernabsatzverträgen, nämlich durch Angebot (Bestellung) und Annahme (Bestätigung/Lieferung durch Unternehmer).

Somit steht dem Kunden auch das Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen zu, sofern der Verkäufer ein Unternehmer ist (s. Urteil des LG Hof AZ 22 S 28/03 vom 08. 08.2003).



BGB §312d Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fern..

(1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden. (...) (4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen (...) 5. die in der Form von Versteigerungen ( 156) geschlossen werden.  


BGB §156 Vertragsschluss bei Versteigerung

Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande. Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird. 


GewO §34b Versteigerergewerbe

(1) Wer gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. (...) (7) Einzelhändler und Hersteller von Waren dürfen im Einzelverkauf an den Letztverbraucher Waren, die sie in ihrem Geschäftsbetrieb führen, im Wege der Versteigerung nur als Inhaber einer Versteigerererlaubnis nach Maßgabe der für Versteigerer geltenden Vorschriften oder durch einen von ihnen beauftragten Versteigerer absetzen.  


Strittige Klausel:

"Widerrufsbelehrung: .. nach der gesetzlichen Regelung § 3 Abs. 2 Fernabsatzgesetz besteht kein Widerrufsrecht: - bei Kaufverträgen, die durch Auktionen ... geschlossen wurden."



Dazu die WZ:

Die Klausel widerspricht der gesetzlichen Regelung des § 312b Abs. 4 Nr. 5 BGB. Sie vereinbaren abweichend von der gesetzlichen Regelung, dass das Widerrufsrecht grundsätzlich nicht gilt bei Auktionen. Dies ist vom Gesetzgeber so nicht vorgesehen. Auktionen sind nicht grundsätzlich gleichbedeutend mit Versteigerungen nach § 156 BGB. Die Klausel verstößt gegen § 307 Abs. 1 BGB.







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