Der Gesetzgeber überlässt den Gerichten, was sie unter "zumutbar" werten.



BGB §308 Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam (...) 4. (Änderungsvorbehalt) die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist. 


BGB-InfoVO §1 Informationspflichten bei Fernab.

(1) Der Unternehmer muss den Verbraucher gemäß § 312c Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags mindestens informieren über: ( ) 5. einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung (Ware oder Dienstleistung) zu erbringen, und einen Vorbehalt, die versprochene Leistung im Fall ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen, (...)  


Strittige Klauseln:

"Überdies behält sich die Firma das Recht vor, die Leistungen zu erweitern, zu ändern und Verbesserungen vorzunehmen, soweit eine solche Änderung unter Berücksichtigung der Interessen der Firma für den Kunden zumutbar ist."

"Einen notwendig werdenden Wechsel der Fluggesellschaft, des Fluggerätes, des Flugplanes oder der Flugroute behalten wir uns vor."



Dazu die WZ:

Mit dieser Klausel behalten Sie sich ein einseitiges Vertragsänderungsrecht vor. Der Klausel sind keine Gründe zu entnehmen, die zu einer Änderung der Leistung führen. Sie behalten sich grundsätzlich für jeden von Ihnen zu bestimmenden Fall eine Leistungsänderung vor. Eine derartige Klausel verstößt gegen § 307 Abs. 2 BGB.
Ein Änderungsvorbehalt im Rahmen des § 308 Nr. 4 BGB ist nur dann zulässig, wenn entsprechende triftige Gründe vorliegen, die in der Klausel entsprechend bezeichnet werden müssen (Palandt, Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts, 61. Aufl. § 308 Rdz. 23).



Strittige Klausel:


"Unsere Angebote sind unverbindlich. Abweichungen und jegliche Änderungen gegenüber unseren Abbildungen oder Beschreibungen sind möglich."



Dazu die WZ:

Mit dieser Klausel distanzieren Sie sich von Ihrem Leistungsangebot auf Ihrer Internetseite. Sie vereinbaren mit dem Vertragspartner ein jederzeitiges einseitiges Leistungsänderungsrecht und die Änderung der vereinbarten Beschaffenheit der Ware. Die Klausel ist unwirksam nach § 307 Abs. 1 BGB, da sie den Vertragspartner in unangemessener Weise benachteiligt.



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