(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, die für eine individuelle Nutzung von kombinierbaren Daten wie Zeichen, Bilder oder Töne bestimmt sind und denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt (Teledienste).
(2) Teledienste im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere (...) 5. Angebote von Waren und Dienstleistungen in elektronisch abrufbaren Datenbanken mit interaktivem Zugriff und unmittelbarer Bestellmöglichkeit.
Gesetzeskonforme Anbieterkennzeichnung
Wenn also Ihr Angebot ein Teledienst ist, sind Sie zu einer entsprechend sorgfältigen Anbieterkennzeichnung verpflichtet. Entweder arbeiten Sie die Informationspflichten hier anhand TDG § 6 Allgemeine Informationspflichten für Ihre Kontakt-Datei der Reihe nach ab,