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Pauschalen und Stornierungen

Wenn man eine Pauschale verlangen will, muss man zusätzlich dem Verbraucher die Möglichkeit einzuräumen, zu beweisen, dass der Aufwand niedriger liegt.

BGB § 309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam ( ) 5. (Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen) die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale

Strittige Klausel:

"Abnahme - Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferung abzunehmen bzw. durch einen Bevollmächtigten abnehmen zu lassen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so kann der Verkäufer ihm eine Nachfrist von 7 Tagen mit der Maßgabe setzen, dass nach dem ergebnislosen Ablauf der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt ist und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen kann. Der Schadensersatz umfasst alle im Zusammenhang mit der Abwicklung des Rechtsgeschäftes gemachten Aufwendungen des Verkäufers sowie dessen entgangenen Gewinn. Dieses entspricht einer Kostenforderung von 20 % des Kaufpreises, sowie entstandene Versand- und Verpackungskosten insbesondere bei Online-Bestellungen sowie Internet-Ersteigerungen."

Dazu die WZ:

Die Klausel widerspricht § 309 Nr. 5 BGB. Sie vereinbaren einen pauschalen Schadensersatz ohne dem anderen Vertragsteil ausdrücklich den Nachweis eines geringeren Schadens als die Pauschale zu gestatten.

Strittige Klausel:

"Die Firma xyz kann jedoch für die Bearbeitung der Buchung und der Stornierung sowie für das entgangene Vermittlungsentgelt bis zu 10 % der Reisekosten geltend machen."

Dazu die WZ:

Diese Klausel ist intransparent und daher unzulässig (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Für den Verbraucher ist nicht erkennbar, mit welchen Kosten er konkret zu rechnen hat. Sollten Sie entsprechende Stornogebühren geltend machen wollen, so sind diese konkret zu beziffern oder in einem fixen Prozentsatz anzugeben.
Darüber hinaus muss der Verbraucher auf die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren Schadens hingewiesen werden (§ 309 Ziffer 5 b BGB).

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