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Merke: AGB sind keine individuellen Vereinbarungen. Kreativität ist in AGB fehl am Platz
| (1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil. (2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders. |
| (2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung 1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder 2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.(...) |
"Der Kunde erklärt seine ausdrückliche Zustimmung, Werbung von uns per Post, Telefax oder eMail ohne vorherige Aufforderung übermittelt zu bekommen."
Nach der Rechtsprechung ist Telefonwerbung, Telefaxwerbung sowie E-Mail Werbung sowohl im privaten Bereich als auch im gewerblichen Bereich grundsätzlich unzulässig. Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn ein Einverständnis des Angesprochenen vorlag (vgl. Baumbach/Hefermehl. Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 1, Rdn. 67 ff). Das Erfordernis eines ausdrücklichen oder konkludenten Einverständnis schließt aber die Herbeiführung einer "Einverständniserklärung" im Rahmen allgemeiner Geschäftsbedingungen aus. Dies würde auch dem Schutzgedanken des § 1 UWG widersprechen. Dementsprechend enthält eine entsprechenden vorformulierten Klausel eine unangemessene Benachteiligung im Sinn des § 307 BGB und ist damit unzulässig. (vgl. BGH, WRP 99, 660).
| Wer im geschäftlichen Verkehre zu Zwecken des Wettbewerbes Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden. |
Im neuen UWG beschäftigt sich ein eigener Paragraph damit.
UWG 2004 § 7 Unzumutbare Belästigungen
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