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Leistungsverweigerung
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Dem Kunden darf nicht untersagt werden, bei unvollständiger Leistung oder anderen Mängeln Zahlungen zurück zu halten.
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BGB § 309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
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Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam (...) 2. (Leistungsverweigerungsrechte) eine Bestimmung, durch die das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird.
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BGB §320 Einrede des nicht erfüllten Vertrags
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(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung. (2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teiles, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.
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Strittige Klausel:
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"Der Kunde bzw. Leistungsempfänger ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Leistung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten."
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Dazu die WZ:
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Die Klausel widerspricht § 309 Nr. 2 BGB, da sie gegenüber dem Vertragspartner ein ihm eventuell zustehendes Leistungsverweigerungsrecht für den Fall des nicht erfüllten Vertrages ausschließt. Eine nicht vollständig erbrachte Leistung stellt einen Mangel dar. Gewährleistungsansprüche können ein Zurückbehaltungsrecht begründen.
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