Stolpersteine zur Mängelhaftung

Unter-Verzeichnis zur Mängelhaftung

1 Umfang der Mängelhaftung Wer die Garantie meint, darf nicht von der Mängelhaftung (früher Gewährleistung) sprechen. Und Floskeln wie "oder ähnliches" haben in ABG nichts zu suchen.

2 Garantie versus Mängelhaftung Wer die freiwillige Garantie anspricht, muss den Verbraucher dann auch auf die gesetzliche Mängelhaftung hin weisen. Wer keine Garantie geben kann, sollte sie dann auch nicht in den AGB nennen. Son...

3 Abweichungen von der Mängelhaftung Gesetzlich festgelegte Gewährleistungsfristen dürfen in AGB nicht unterschritten werden. Die Fristen beginnen erst ab Übergabe der Ware, nicht ab Rechnungs- oder Lieferdatum o.ä.

4 Enthaftung von der Mängelhaftung Der Händler selbst ist zur Mängelhaftung dem Verbraucher gegenüber verpflichtet und kann den Schwarzen Peter nicht einfach anderen zuschieben. Das Recht des Verbrauchers (Vertragspartner des Verwen...

5 Rücksendekosten bei Mängelhaftung Das Recht des Verbrauchers (Vertragspartner des Verwenders) darf nicht mit "Enthaftungsklauseln" eingeschränkt werden.

6 Nacherfüllung bei Mängelhaftung Nicht versuchen, den Kunden zu überrumpeln, und sei es auch nur, dass man einige Möglichkeiten aufzählt und andere "verschluckt".

7 Fehlgeschlagene Nacherfüllung Wenn der Gesetzgeber genau vorschreibt, nach wie vielen Versuchen eine Nachbesserung als "fehlgeschlagen" gilt, macht es nicht Sinn, Verbrauchern mehr Versuche unterzujubeln.

8 Verjährung und Mängelhaftung Die gesetzliche Verjährungsfrist in der Mängelhaftung darf nicht verkürzt werden.

9 Ausschlussfrist für Mängelhaftung Eine "unverzügliche Untersuchungs- und Rügepflicht" darf nur in ABG zwischen Unternehmern formuliert werden. Da nicht alle dem Käufer gegenüber zu verantwortenden Mängel sofort erkennbar sind, steh...


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