Pauschalen und Stornierungen |
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Wenn man eine Pauschale verlangen will, muss man zusätzlich dem Verbraucher die Möglichkeit einzuräumen, zu beweisen, dass der Aufwand niedriger liegt. |
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BGB § 309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
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Strittige Klausel:
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"Abnahme - Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferung abzunehmen bzw. durch einen Bevollmächtigten abnehmen zu lassen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so kann der Verkäufer ihm eine Nachfrist von 7 Tagen mit der Maßgabe setzen, dass nach dem ergebnislosen Ablauf der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt ist und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen kann. Der Schadensersatz umfasst alle im Zusammenhang mit der Abwicklung des Rechtsgeschäftes gemachten Aufwendungen des Verkäufers sowie dessen entgangenen Gewinn. Dieses entspricht einer Kostenforderung von 20 % des Kaufpreises, sowie entstandene Versand- und Verpackungskosten insbesondere bei Online-Bestellungen sowie Internet-Ersteigerungen." |
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Dazu die WZ:
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Die Klausel widerspricht § 309 Nr. 5 BGB. Sie vereinbaren einen pauschalen Schadensersatz ohne dem anderen Vertragsteil ausdrücklich den Nachweis eines geringeren Schadens als die Pauschale zu gestatten. |
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Strittige Klausel:
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"Die Firma xyz kann jedoch für die Bearbeitung der Buchung und der Stornierung sowie für das entgangene Vermittlungsentgelt bis zu 10 % der Reisekosten geltend machen." |
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Dazu die WZ:
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Diese Klausel ist intransparent und daher unzulässig (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Für den Verbraucher ist nicht erkennbar, mit welchen Kosten er konkret zu rechnen hat. Sollten Sie entsprechende Stornogebühren geltend machen wollen, so sind diese konkret zu beziffern oder in einem fixen Prozentsatz anzugeben. |
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Leistungsverweigerung zurück| weiter Haftungsausschluss |
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