Nebenabreden und Zusicherungen |
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Häufig beginnen ABG mit der Unterüberschrift "Geltungsbereich". Der Unternehmer versucht, per Schriftformklausel mögliche Nebenabreden von vorne herein auszuschließen. Er will sich beispielsweise nicht daran gebunden fühlen, wenn Kunden behaupten, bei einem Telefonat nach der Bestellung hätte ein Mitarbeiter der Firma doch aber dieses oder jenes versprochen. Diese "Schriftformklausel" ist aber nicht generell abmahnfähig. Beispielsweise bei längerfristigen Verträgen (Dauerschuldverhältnis) kann sie berechtigt sein. |
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BGB § 305b Vorrang der Individualabrede
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Strittige Klauseln:
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"Mündliche Nebenabreden zwischen den Vertragsparteien gelten als nicht getroffen, nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Der mündliche Verzicht auf die Schriftform wird einvernehmlich ausgeschlossen." |
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Dazu die WZ:
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Solche Klauseln sind "Wirksamkeitsvoraussetzung für mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen neben dem schriftlichen Kaufvertrag. Sie verstoßen damit gegen den Vorrang der Individualabrede nach § 305 b BGB. Die Klausel erfasst auch nachträgliche Zusatzvereinbarungen mit dem Klauselverwender selbst und seinem vertretungsberechtigten Personal und führt damit zu einer völligen Verdrängung des in § 305 b BGB verankerten Prinzips des Vorrangs der Individualabrede und ist unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB (BGH NJW 1985, S. 320)" |
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