Änderungsvorbehalte |
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Der Gesetzgeber überlässt den Gerichten, was sie unter "zumutbar" werten. |
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BGB §308 Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit
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BGB-InfoVO §1 Informationspflichten bei Fernab.
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Strittige Klauseln:
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"Überdies behält sich die Firma das Recht vor, die Leistungen zu erweitern, zu ändern und Verbesserungen vorzunehmen, soweit eine solche Änderung unter Berücksichtigung der Interessen der Firma für den Kunden zumutbar ist." |
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Dazu die WZ:
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Mit dieser Klausel behalten Sie sich ein einseitiges Vertragsänderungsrecht vor. Der Klausel sind keine Gründe zu entnehmen, die zu einer Änderung der Leistung führen. Sie behalten sich grundsätzlich für jeden von Ihnen zu bestimmenden Fall eine Leistungsänderung vor. Eine derartige Klausel verstößt gegen § 307 Abs. 2 BGB. |
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Strittige Klausel:
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Dazu die WZ:
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Mit dieser Klausel distanzieren Sie sich von Ihrem Leistungsangebot auf Ihrer Internetseite. Sie vereinbaren mit dem Vertragspartner ein jederzeitiges einseitiges Leistungsänderungsrecht und die Änderung der vereinbarten Beschaffenheit der Ware. Die Klausel ist unwirksam nach § 307 Abs. 1 BGB, da sie den Vertragspartner in unangemessener Weise benachteiligt. |
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