Kein formales Einverständnis für Werbung |
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Merke: AGB sind keine individuellen Vereinbarungen. Kreativität ist in AGB fehl am Platz |
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BGB 305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln
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BGB 307 Inhaltskontrolle
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Strittige Klausel:
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"Der Kunde erklärt seine ausdrückliche Zustimmung, Werbung von uns per Post, Telefax oder eMail ohne vorherige Aufforderung übermittelt zu bekommen." |
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Dazu die WZ:
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Nach der Rechtsprechung ist Telefonwerbung, Telefaxwerbung sowie E-Mail Werbung sowohl im privaten Bereich als auch im gewerblichen Bereich grundsätzlich unzulässig. Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn ein Einverständnis des Angesprochenen vorlag (vgl. Baumbach/Hefermehl. Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 1, Rdn. 67 ff). Das Erfordernis eines ausdrücklichen oder konkludenten Einverständnis schließt aber die Herbeiführung einer "Einverständniserklärung" im Rahmen allgemeiner Geschäftsbedingungen aus. Dies würde auch dem Schutzgedanken des § 1 UWG widersprechen. Dementsprechend enthält eine entsprechenden vorformulierten Klausel eine unangemessene Benachteiligung im Sinn des § 307 BGB und ist damit unzulässig. (vgl. BGH, WRP 99, 660). |
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UWG § 1 (alt)
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Im neuen UWG beschäftigt sich ein eigener Paragraph damit. |
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