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Widerrufs-/RückgabeRecht
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Wo steht, dass der Verbraucher dieses Recht hat?
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BGB § 312d Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen (1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden.
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Die Qual der Wahl
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Insbesondere der Unternehmer, der gegen Vorkasse oder Teilvorkasse Waren liefert, steht vor der schwierigen Frage, den Verbrauchern entweder das Widerrufsrecht oder das Rückgaberecht einzuräumen.
In beiden Fällen ist der Verbraucher bei der Ausübung zur Rücksendung gemäß BGB § 357 Abs. 2 verpflichtet.
Der Unterschied besteht darin, dass der Verbraucher das Rückgaberecht nur direkt durch das fristgerechte Zurücksenden der Ware ausüben kann. Erhält der Unternehmer die Ware, gibt er das erhaltene Geld zurück.
Das Widerrufsrecht kann ausgeübt werden (für den Verbraucher wahlweise) durch fristgerechte Zurücksendung der Ware oder durch fristgerechte Mitteilung. Erhält der Unternehmer die Ware, oder die Mitteilung, muss er das Geld zurück erstatten. Da der Unternehmer immer das Versandrisiko trägt, riskiert er, die zurückzusendende Ware nicht (mehr) zu erhalten.
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Portoersparnis, der Vorteil bei Widerrufsrecht
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BGB § 357 Abs. 2 (...) Wenn ein Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 Satz 1 besteht, dürfen dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.
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Unternehmer müssen darüber informieren
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BGB-InfoV § 1 Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen (1) Der Unternehmer muss dem Verbraucher gemäß § 312c Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs folgende Informationen zur Verfügung stellen: (...) 10. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe, einschließlich Informationen über den Betrag, den der Verbraucher im Fall des Widerrufs oder der Rückgabe gemäß § 357 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die erbrachte Dienstleistung zu zahlen hat,
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BGB-Info-VO
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§ 1 Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen ... Zur Erfüllung seiner Informationspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 über das Bestehen des Widerrufs- oder Rückgaberechts kann der Unternehmer das in § 14 für die Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht bestimmte Muster verwenden....
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Die gesetzeskonformen Mustervorlagen
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BGB-InfoV Anlage 2 (zu § 14 Abs. 1 und 3) Muster für die Widerrufsbelehrung |
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BGB-InfoV Anlage 3 (zu § 14 Abs. 2 und 3) Muster für die Rückgabebelehrung |
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Und abschließende Hinweise zur Verwendung: BGB-InfoV § 14 Form der Widerrufs- und Rückgabebelehrung, Verwendung eines Musters |
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II. Fernabsatz-Anforderungen zurück| weiter 2. Anbieterkennzeichnung
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