3. AGB

Wenn Sie folgende Informationspflichten abarbeiten, entstehen Ihre neuen AGB.
Die Pflichten sind zu entnehmen den BGB-InfoVO § 1 Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen


BGB § 312c Unterrichtung des Verbrauchers ..

(1) Der Unternehmer hat den Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich zu informieren ... 

BGB-InfoVo § 1

(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher gemäß § 312c Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die in Absatz 1 Nr. 1 bis 9 bestimmten Informationen in Textform mitzuteilen. 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich:
z.B. "Als Geschäftsbedingungen gelten die Bestimmungen des BGB. Der Richter wertet im Einzelfall"

2. Identität des Anbieters
falls man mit Firma/Verein o.ä. in einem Register (Handelsregister, Vereinsregister usw.) steht, so wie man eingetragen ist PLUS Vor- und Zuname derjenigen, welche die Firma oder den Verein o.ä. juristisch vertreten. Ansonsten normal Vor- und Zuname (auch Vornamen ausschreiben).

3. ladungsfähige Anschrift
Ladungsfähige Anschrift ist immer eine Straßenadresse, nie eine Postfachadresse

4. Zweck des Vertrags
eine Forderung aus BGB § 312 c

5. Vertragsschluss
Wie der Vertrag zustande kommt, dazu gibt es unterschiedliche Meinungen. Daher ist sinnvoll, etwa so zu formulieren: "Der Kaufvertrag kommt durch die Bestellung des Verbrauchers und die Auslieferung der Ware durch den Unternehmer zustande."

6. Mindestlaufzeit
des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat

7. Vorbehalt,
a) eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung (Ware oder Dienstleistung) zu erbringen,
b) die versprochene Leistung im Fall ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen.

Vorsicht: Den Punkt lieber weg lassen, falls Sie keine wirklich triftigen Gründe für solche Vorbehalte haben, denn wie heißt es doch in


§ 308 BGB Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit:

3. (Rücktrittsvorbehalt) die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen;
dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;
4. (Änderungsvorbehalt) die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;" 

8. wesentliche Merkmale
der Ware oder Dienstleistung. Wesentliche Merkmale, sind eine nüchterne, nachprüfbare Information. Fällt Ihnen nichts ein, dann weg lassen.

9. Preis der Ware oder Dienstleistung

einschließlich aller Steuern und sonstiger Preisbestandteile.
Die Endpreise und gegebenenfalls Grundpreise (pro Meter, pro Liter etc.) geben Sie gemäß Preisangabenverordnung ja direkt bei den präsentierten Artikeln an. So dass Sie in den AGB nur eine Floskel etwa dieser Art aufnehmen könnten: "Die angegebenen Preise sind Endpreise, die bereits alle Preisbestandteile und die gesetzliche MwSt. enthalten."

10. Liefer- und Versandkosten
falls es zutrifft, dass diese für den Verbraucher anfallen

11. Zahlung

Einzelheiten

12. Lieferung oder Erfüllung
Einzelheiten

13. Widerrufs- oder Rückgaberechts
Inzwischen dürften Sie sich zu einer Version entschieden und sie angefertigt haben. Diese können Sie nun in Ihre AGB kopieren oder dorthin verlinken.

14. Gebühren
Kosten, die dem Verbraucher durch die Nutzung der Fernkommunikationsmittel entstehen, sofern sie über die üblichen Grundtarife, mit denen der Verbraucher rechnen muss, hinausgehen. Denken Sie auch daran, falls Sie dem Verbraucher eine Service-Telefon-Möglichkeit einräumen, die entsprechende Grundgebühr zu nennen.

15. Angebotsdauer
die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises.
Beachten Sie, dass der Gesetzgeber erst Preiserhöhungen ab Vertragsschluss nach vier Monaten als nicht mehr ungesetzlich kurzfristig einstuft. Falls Sie also mit befristeten Angeboten arbeiten möchten, dann sollten Sie diese direkt und gut sichtbar als solche kennzeichnen.

16. Rechtsfolgen des Widerrufs- oder Rückgaberechts
siehe Bestandteil im gesetzlichen Muster

17. Ausschluss des Widerrufs- oder Rückgaberechts
falls für Ihre Branche zutreffend, gemäß Ausnahmenkatalog BGB § 312d Abs. 4

18. Anschrift der Niederlassung
des Unternehmers, bei der der Verbraucher Beanstandungen vorbringen kann, sowie eine ladungsfähige Anschrift des Unternehmers und bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten,

19. Informationen über Kundendienst


20. geltende Gewährleistungsbedingungen
Ist zwingend.

21. Garantiebedingungen
Falls der Hersteller diese freiwillige Leistung anbietet

22. Kündigungsbedingungen
bei Verträgen, die ein Dauerschuldverhältnis betreffen und für eine längere Zeit als ein Jahr oder für unbestimmte Zeit geschlossen werden

Anmerkung:Die Punkte 16 bis 22 müssen nicht direkt in den AGB stehen.
Die BGB-InfoV verlangt aber auch hier, dass die Information "in einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form mitzuteilen" ist. Und dies habe laut BGB 312c "alsbald, spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrags, bei Waren spätestens bei Lieferung" zu geschehen.

"Das war alles", fragen Sie sich enttäuscht? Richtig, es werden wohl noch Klauseln fehlen, wie Sie sie für Ihre Branche benötigen. Doch das würde diese Handreichung sprengen.
Um noch wichtige branchenbezogene Anhaltspunkte zur eventuellen weiteren Ausgestaltung zu gewinnen, können Sie sich bei einschlägigen Verbänden deren Muster-AGB besorgen. Ein Blick in die Liste beim Kartellamt hilft Ihnen, solche Verbände zu finden.
Aber Vorsicht: die AGB werden beim Kartellamt nur nach kartellrechtlichen Gesichtspunkten geprüft, nicht danach, ob die Klauseln auch sonst gesetzeskonform sind.


2. Anbieterkennzeichnung zurück| weiter 4. Ablauf der Bestellung


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