4. Ablauf der Bestellung

Bevor Sie die eigentliche Hilfeseite zum Bestellablauf erstellen, noch schnell zwei Überlegungen zur Korrekturmöglichkeit und zur Bestätigung vorab. Denn gegebenenfalls müssen Sie Ihren Shop nachrüsten und/oder oder die Bestellabwicklung umstellen.




Korrekturmöglichkeit beim Bestellvorgang

BGB § 312e Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr: (1) Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen eines Tele- oder Mediendienstes (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden
1. angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann,
 

Muss der Unternehmer eine Bestellung bestätigen?

BGB § 312e Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr:
(1) Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen eines Tele- oder Mediendienstes (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden (...) 3. den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen und 4. die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern. 

Dem Verbraucher muss also die bisherige Bestellung vor dem Abschicken ausgegeben werden, damit er sie als Ganzes betrachten und überprüfen kann. Von dort aus muss es noch mal für ihn möglich sein, zu ändern.

Bestellung und Empfangsbestätigung im Sinne von Satz 1 Nr. 3 gelten als zugegangen, wenn die Parteien, für die sie bestimmt sind, sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen können.

Jetzt folgt für Ihre Rubrik "Kundeninformationen" noch die Datei der "Hilfe" oder "Bedienungsanleitung". Auch dazu hat der Gesetzgeber bestimmte Anforderungen formuliert.





Verbraucherinformationen

BGB-InfoVO § 3 Kundeninformationspflichten des Unternehmers bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr: Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr muss der Unternehmer den Kunden gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs informieren: 1. über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen, 2. darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist,   BGB § 312e Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr: (1) Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen eines Tele- oder Mediendienstes (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden: 1. (..) 2. die in der Rechtsverordnung nach Artikel 241 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich mitzuteilen, (Artikel 241 = BGB-InfoVO 3
3. darüber, wie er mit den gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen kann,   § 312e (1) (...), hat er dem Kunden: 1. angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann,  
4. über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen und    
5. über sämtliche einschlägigen Verhaltenskodizes, denen sich der Unternehmer unterwirft, sowie die Möglichkeit eines elektronischen Zugangs zu diesen Regelwerken.    

Weitere Gestaltungshinweise

Möglicherweise ergeben sich für Sie auch noch weitergehende Informationspflichten aus TDG § 7 Besondere Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen

ENDE


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